Allgemeine Vermietbedingungen
www.womo-nastaetten.de
Inhaberin: Simone Fluck
Sandkaut 11, 56355 Nastätten
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen “www.womo-nastaetten.de” Inh. Simone Fluck - nachfolgend "Vermieterin" genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der “bellocamper-fluck.de” Inh. Simone Fluck, (im folgenden "Vermieterin" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB von der Vermieterin abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB von der Vermieterin gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit der Vermieterin ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen der Vermieterin und dem/den Mieter(n)/innen kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter/in gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieter/in und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Fahrer/in muss seit mindestens einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse C1, alter “3er”-Führerschein (Wohnmobil über 3500 kg) oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von über 4,3 to hat! Der Mieter/in hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter/in und max. 1 weiterem Fahrer/in gelenkt werden.
2.4 Der Mieter/in ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer/innen, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter/in hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage.
Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet,
deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: Freikilometerpauschale 300/Tag alle gefahrenen km darüber 0,30€ km/Tag 300 km/Tag. Eine Insassenunfallversicherung ist nicht im Mietpreis inbegriffen. Das Fahrzeug ist Vollkasko Versichert, mit einer SB von 1000,00€, die der Mieter/in bei einer Selbstverschuldung zu tragen hat.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter/in an der Vermietstation und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter/in der Vermietstation. Die Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche der Mieter/in entstehen dadurch nicht.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet die Vermieterin pro angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter/in zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter/in.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.mietcamper.de zu entnehmen.
4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 30% bzw. min. 300 Euro zu leisten. Erfolgt die Anzahlung, die Restzahlung oder die Kautionszahlung nicht fristgemäß oder nicht innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall schulden die Mieter/innen als Schadensersatz die hier genannten Stornierungsgebühren zum Zeitpunkt des Rücktritts, sofern der Mieter/in dem Vermieter keinen geringeren Schaden nachweist.
4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum kostenfrei auf andere Fahrzeuge umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
4.4) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht. Die Vermieterin räumt dem Mieter/in allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein, wenn der Rücktritt auf schwerwiegenden Gründen beruht, die der Mieter/in nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Dies wäre bei einer kurzfristig aufgetretenen schweren Erkrankung oder dem Tod der Mieter/in oder eines nahen Angehörigen der Fall.
Bei einem solchen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:
10% des Rechnungsbetrages bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
20% des Rechnungsbetrages vom 49. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
50% des Rechnungsbetrages vom 14. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90% des Rechnungsbetrages am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt oder die Nichtabholung kein Schaden oder ein solcher nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen, der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt. Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt der Mieter/in gegenüber der Vermieterin im hier beschriebenen Umfang verpflichtet.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 2 Wochen vor Mietbeginn, auf einem dem Mieter/in bekannt zu gebenden Konto der Vermieter/in gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter/in diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4 zu zahlen.
5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 2 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
5.3 Versicherungsprämien für "Selbstbeteiligungs-Schutz PLUS Caravaning", "Reiserücktrittskosten-Versicherung" werden mit der Anzahlung in Rechnung gestellt.
5.4 Die Kaution beträgt in der Regel 1000,00 Euro. Je nach Fahrzeug und Bonität ist die Vermieterin berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu 2.000 EUR zu verlangen. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar, hinterlegt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe (ohne Beanstandung) des Fahrzeugs durch den Vermieter innerhalb 2 Tagen erstattet, bei Auslandsfahrten frühestens nach 10 Tagen.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Der Mieter/in ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Die Vermieter/in kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden der Mieter/in Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.3 Die Mieter/in ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit der Vermieter/in eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
6.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere in einen Nachttresor - auf dem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station oder der Straße - abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Mietstation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Bis zur Rücknahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Mietstation haftet der Mieter/in für alle eventuellen Schäden am Fahrzeug.
6.5 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.6 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil des Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll verzeichnet sind. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
6.7 Treibstoff- und Betriebskosten (wie z.B. Öl etc.) während der Mietdauer trägt der Mieter/in. Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurück gegeben werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 10 Euro.
6.8 Der Abwassertank und die Toilettenkassette werden von den Mieter/in, vor Rückgabe entleert. Eine gesonderte Reinigung z.B. bei überlaufender Toilettenkassette ins Toilettenfach, wird separat nach Aufwand berechnet.
6.9 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist besenrein wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 79 Euro. Verschmutzte Polster und Matratzen, die einer Reinigung bedürfen, sind davon ausgenommen und werden separat nach Aufwand berechnet.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter/in ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter/in verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Das Rauchen in den Fahrzeugen ist strikt untersagt, da die Fahrzeuge u.a. auch an Allergiker und Familien mit Kindern vermietet werden. MietCamper ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von € 250,00 geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
7.4 Haustiere: Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von bis zu 500 Euro berechnet werden. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter/in hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 2.000 Euro je Schadensfall.
8.2 Der Mieter/in hat der Vermieter/in, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter/in trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt und Wales sind gestattet.
9.2 Mit Datum vom 01.08.2014 wurde der Länderzuschlag eingeführt. Mit dem Länderzuschlag werden landesspezifische Gegebenheiten wie Entfernungen, Werkstattdichte und Risiken berücksichtigt, die zu höheren Kosten durch Beschädigung bzw. Reparatur / Service und Abschleppen führen können. Der Länderzuschlag wird für folgende Länder erhoben: Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich (Süd), Großbritannien, Kroatien, Irland, Monaco, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden und Slowenien und beträgt 10 Euro pro Tag inkl. Mehrwertsteuer.
9.3 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Mit Abschluss eines Premium Schutzes sind Reifenschäden bei einem Unfall abgedeckt (siehe Ziffer 5.7).
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
11.5 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
11.6 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 500 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 2000 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann durch Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paket auf 250 Euro und durch Abschluss eines Premium Schutzes auf 0,00 Euro reduziert werden. Je nach Versicherungsagentur!
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter/in einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 50 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
12.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
14.2 Unsere Datenschutzerklärung können Sie online unter MietCamper Datenschutz nachlesen.
14.3 Bonitätsprüfung bei Vertragsabschluss. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen in berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss sowie der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH und/oder die SCHUFA Holding AG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/EU-DSGVO.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der SCHUFA Holding GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.schufa.de/datenschutz-dsgvo
15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Lahnstein Gerichtsstand.
16. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.